Haustürgeschäfte: unseriöse, betrügerische Steinreiniger Dachreiniger im Reisegewerbe

Haustürgeschäfte: betrügerische Dach- und Steinreiniger

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Haustürgeschäfte im Reisegewerbe

Denkt man an Haustürgeschäfte, Vertreter oder wandernde Handwerker, beschleicht einen oft ein ungutes Gefühl. Dabei hat das Reisegewerbe in Deutschland eine lange Tradition und ist von jeher weder ungewöhnlich noch unseriös. Das Reisegewerbe blickt auf eine 150-jährige Geschichte zurück – so lange gibt es bereits die Gewerbeordnung, die das Reisegewerbe regelt.

Haustürgeschäfte: unseriöse, betrügerische Steinreiniger Dachreiniger im Reisegewerbe
Haustürgeschäfte: unseriöse, betrügerische Steinreiniger Dachreiniger im Reisegewerbe

Tatsächlich gibt es nur wenige Handwerke, denen es nicht gestattet ist, im Reisegewerbe ausgeübt zu werden. (wie beispielsweise Augenoptiker). Dass im Handwerk diese Form des Gewerbes trotzdem heutzutage

nicht mehr sehr verbreitet ist, liegt unter anderem daran, dass Arbeitsabläufe im Handwerk zunehmend komplexer geworden sind. Die gewünschte Dienstleistung kann deshalb oft nicht mehr sofort ausgeführt werden. Das ist jedoch eine Vorraussetzung eines Reisegewerbes: Abgesehen von vorbereitenden Maßnahmen wie Materialeinkauf oder Aufmaß muss der Reisegewerbetreibende in der Lage sein, die angebotene Leistung umgehend vor Ort zu erbringen. Die meisten Handwerksbetriebe haben heute einen festen Firmensitz, eine Werkstatt und/oder ein Lager. Dort gehen in der Regel die Arbeitsaufträge ein und der Handwerker macht sich daraufhin auf den Weg zum Kunden.

In anderen Branchen ist das Haustürgeschäft heutzutage noch gängiger – denkt man an Zeitungsabonnements, neue Stromverträge oder etwa den Vetreter für Reinigungsgeräte. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um seriöse Reisegewerbetreibende, doch leider versuchen auch betrügerische Anbieter ihr Glück beim Haustürgeschäft. Wie man einwandfreie Anbieter erkennt und schwarzen Schafe der Branche entlarvt verraten wir Ihnen hier!

Die Reisegewerbekarte: Wer sie braucht und mit sich führen muss.

Jeder Reisegewerbetreibende muss eine Reisegewerbekarte beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragen, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sie stets mit sich führen. Auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Beamten ist er verpflichtet, die Reisegwerbekarte vorzuzeigen. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des Gewerbetreibenden, die in direkten Kundenkontakt treten. Sie müssen eine beglaubigte Kopie oder Zweitschrift der Reisegewerbekarte bei sich tragen.

“Gewerbeordnung § 55 Reisegewerbekarte

(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben

1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).(…)”

Achtung! Der Reisegewerbetreibende ist Kunden gegenüber nicht verpflichtet, seine Reisegewerbekarte vorzuzeigen! Handelt es sich jedoch um einen seriösen Dienstleister, wird er Ihrer Aufforderung sicherlich ohne weiteres nachkommen und Ihnen Einsicht gewähren.

Checkliste: Haustürgeschäfte für Verbraucher – so entlarven Sie unseriöse Anbieter

Wenn der Anbieter zweimal klingelt….

Mit Hilfe folgender Checkliste erkennen Sie seriöse Gewerbetreibende und schützen sich vor betrügerischen Anbietern:

  • Ist eine Reisegewerbekarte oder beglaubigte Kopie vorhanden?
  • Ist der IHK- oder HWK – Mitgliedsausweis mit Betriebsnummer vorhanden?
  • Der Anbieter übergibt Ihnen eine(n) Visitenkarte / Flyer / Broschüre mit allen Angaben?
    • Firmenname, Name des Verkäufers, komplette Firmenanschrift, Festnetztelefonnummer, E-Mailadresse, Internetadresse
  • die Firma / der Verkäufer kann Ihnen ortsnahe Referenzkunden benennen und ermöglicht Ihnen nach Rücksprache mit dem Referenzkunden die Kontaktaufnahme?
  • der Anbieter setzt Sie nicht unter Druck sondern gibt Ihnen die Bedenkzeit die Sie fordern – auch Tage?
  • der Anbieter übergibt Ihnen ein schriftliches Angebot mit detaillierten Angaben zur Firma, Verkäufer, Dienstleistung, Materialien und Preis?
  • Nennt der Anbieter spätestens auf Nachfrage die Produkte, mit denen er arbeitet (z.B. Reinigungsmittel, Imprägnierung, Beschichtung) beim Namen?
  • der Anbieter tritt mit einem beschrifteten Firmenfahrzeug auf, auf dem alle wichtigen Kontaktdaten wie Firmenname, Adresse und Festnetznummer sichtbar sind?
  • Führt der Reisegewerbetreibende ein Umsatzsteuerheft mit sich?

Typische Vorgehensweisen bei betrügerischen, unseriösen Haustürgeschäften – Fallbeispiele betroffener Kunden

Anbieter: Hallo wir sind die Firma XY und sind eben bei Ihrem Nachbar ein paar Straßen weiter früher mit der Arbeit fertig geworden und haben jetzt noch Fugensand, Beschichtungsfarbe, Versiegelung, Imprägnierung über. Wenn Sie sich hier und jetzt für unsere Reinigung, Dachbeschichtung entscheiden, können wir Ihnen einen Sonderrabatt geben da wir den restlichen Arbeitstag nicht verschenken müssen.

Anbieter: Wir reinigen Ihre 30 m² Einfahrt für 3000,- Euro
Kunde: Nein das möchte ich nicht, das scheint mir zu teuer!
Anbieter: Also gut, wenn Sie sich hier und jetzt sofort entscheiden, mache ich Ihnen einen Sonderpreis; 1500,- Euro, dann müssen wir aber jetzt gleich anfangen und Sie müssen das bar bezahlen.

Anbieter: Wir geben Ihnen 10 / 15 / 20 Jahre Garantie auf unsere Steinreinigung und Versiegelung!

Was tun bei vermeindlich unseriösen, betrügerischen Angeboten an der Haustüre?

Haustürgeschäft - Betrüger an der Haustüre ohne Reisegewerbekarte
Haustürgeschäft – Betrüger an der Haustüre ohne Reisegewerbekarte

Sie vermuten oder sind sich gar sicher, dass Ihnen an der Haustür ein unseriöses, betrügerisches Angebot unterbreitet wurde? Ergreifen Sie Maßnahmen!

  • Notieren Sie sich das Fabrikat, Modell, Farbe und Kennzeichen vom Fahrzeug des Anbieters
  • Machen Sie sich Notizen zur Personenbeschreibung
  • Rufen Sie die Polizei

Meldestellen bei Betrug

Sie wurden Opfer eines vermeindlichen Vertreters unseres Handwerks oder es wurde Ihnen ein unseriöses Steinreinigungs-Angebot unterbreitet? Zögern Sie nicht und melden Sie den Vorfall zeitnah! Mehr Informationen finden Sie beim Europäisches Verbraucherzentrum Österreich https://europakonsument.at/ Ansprechpartner hierfür sind:

Verbraucherzentralen:

Baden-Württemberg https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/
Bayern https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/
Berlin https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/
Brandenburg https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/
Bremen https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/
Hamburg https://www.vzhh.de/
Hessen https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern https://www.verbraucherzentrale-mv.eu/
Niedersachsen https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/
Nordrhein-Westfalen https://www.verbraucherzentrale.nrw/
Rheinland-Pfalz https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/
Saarland https://www.verbraucherzentrale-saarland.de/
Sachsen https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/
Sachsen-Anhalt https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein https://www.verbraucherzentrale.sh/
Thüringen https://www.vzth.de/

Gewerbeaufsicht

Je nach Bundesland werden die Aufgaben der Gewerbeaufsicht von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen. Entsprechende Kontaktstellen können u.a. sein: Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Staatliches Umweltamt, Gemeinden, Regierungspräsidien, Industrie- und Handelskammer.

Polizei

Bitte wenden Sie sich an Ihre lokale Polizeidienststelle.

SteinRein

Auch wir nehmen Fälle von unseriösen Steinreinigungsangeboten, Dachreinigungs- und Dachbeschichtungsangeboten auf und gehen dagegen vor. Helfen Sie uns, schützen Sie andere Kunden und teilen Sie uns hier Ihren Fall mit! Schildern Sie uns die “Verkaufsmasche” und hinterlassen Sie ihn uns gerne als Kommentar unter diesen Beitrag.

Immer häufiger berichten uns Geschädigte, das unseriöse Steinreiniger unseren Firmennamen SteinRein verwenden um sich Vertrauen beim Kunden zu verschaffen. Alle zertifizierten SteinRein-Partnerbetriebe sind unter Partnerbetriebe auf unserer Webseite veröffentlicht. Unsere Partner haben allesamt eigene Firmennamen und nennen sich daher nicht SteinRein!

Rücktrittsrecht bei Abschluss von Haustürgeschäften

Bei Abschluss eines Haustürgeschäftes haben Kunden grundsätzlich ein Rücktrittsrecht. Davon muss innerhalb 14 Tagen nach Geschäftsabschluss Gebrauch gemacht werden. Gründe für den Rücktritt müssen dabei nicht angeben werden.
Dieses Rücktrittsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §312g geregelt und gilt für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.
Eine Ausnahme gilt jedoch: Hat der Kunde den Dienstleister aktiv zu sich bestellt, gilt dies nicht als Haustürgeschaft und das Widerrufsrecht entfällt .

Unerlaubte Waren und Dienstleistungen im Reisegewerbe

Im Paragraph 56 der Gewerbeordung ist genau geregelt, welche Waren und Dienstleistungen im Reisegwerbe nicht erlaubt sind. Dazu gehören:

  • Gifte, giftige Waren
  • elektromedizinische Geräte (zB. Hörgeräte)
  • Brillen, Bandagen, Stützapparate
  • Wertpapiere, Lotterielose
  • Edelmetalle (Gold, Silber etc)
  • Edelsteine, Perlen
  • alkoholische Getränke (Ausnahmen zB: Wein und Bier in fest verschlossenen Behältern)
  • Darlehensgeschäfte

Spiegel-TV Beitrag vom 30.03.2021 “Perfide Abzockmasche” Terrassenreinigung für € 5.000,-

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