Haustürgeschäfte im Reisegewerbe
Denkt man an Haustürgeschäfte, Vertreter oder wandernde Handwerker, beschleicht einen oft ein ungutes Gefühl. Dabei hat das Reisegewerbe in Deutschland eine lange Tradition und ist von jeher weder ungewöhnlich noch unseriös. Das Reisegewerbe blickt auf eine 150-jährige Geschichte zurück – so lange gibt es bereits die Gewerbeordnung, die das Reisegewerbe regelt.

Tatsächlich gibt es nur wenige Handwerke, denen es nicht gestattet ist, im Reisegewerbe ausgeübt zu werden (wie beispielsweise Augenoptiker). Dass im Handwerk diese Form des Gewerbes trotzdem heutzutage
nicht mehr sehr verbreitet ist, liegt unter anderem daran, dass Arbeitsabläufe im Handwerk zunehmend komplexer geworden sind. Die gewünschte Dienstleistung kann deshalb oft nicht mehr sofort ausgeführt werden. Das ist jedoch eine Voraussetzung eines Reisegewerbes: Abgesehen von vorbereitenden Massnahmen wie Materialeinkauf oder Aufmass muss der Reisegewerbetreibende in der Lage sein, die angebotene Leistung umgehend vor Ort zu erbringen. Die meisten Handwerksbetriebe haben heute einen festen Firmensitz, eine Werkstatt und/oder ein Lager. Dort gehen in der Regel die Arbeitsaufträge ein und der Handwerker macht sich daraufhin auf den Weg zum Kunden.
In anderen Branchen ist das Haustürgeschäft heutzutage noch gängiger – denkt man an Zeitungsabonnements, neue Stromverträge oder etwa den Vertreter für Reinigungsgeräte. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um seriöse Reisegewerbetreibende, doch leider versuchen auch betrügerische Anbieter ihr Glück beim Haustürgeschäft. Wie man einwandfreie Anbieter erkennt und schwarze Schafe der Branche entlarvt, verraten wir Ihnen hier!
Die Reisegewerbekarte: Wer sie braucht und mit sich führen muss.
Jeder Reisegewerbetreibende muss eine Reisegewerbekarte beim Ordnungsamt der Stadt/Gemeinde beantragen, in der er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und sie stets mit sich führen. Auf Verlangen der zuständigen Behörden oder Beamten ist er verpflichtet, die Reisegewerbekarte vorzuzeigen. Dasselbe gilt für Mitarbeiter des Gewerbetreibenden, die in direkten Kundenkontakt treten. Sie müssen eine beglaubigte Kopie oder Zweitschrift der Reisegewerbekarte bei sich tragen.
«Gewerbeordnung § 55 Reisegewerbekarte
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmässig ohne vorhergehende Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder ohne eine solche zu haben
1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).(…)»
Achtung! Der Reisegewerbetreibende ist Kunden gegenüber nicht verpflichtet, seine Reisegewerbekarte vorzuzeigen! Handelt es sich jedoch um einen seriösen Dienstleister, wird er Ihrer Aufforderung sicherlich ohne Weiteres nachkommen und Ihnen Einsicht gewähren.
Checkliste: Haustürgeschäfte für Konsumenten – so entlarven Sie unseriöse Anbieter
Wenn der Anbieter zweimal klingelt….
Mithilfe folgender Checkliste erkennen Sie seriöse Gewerbetreibende und schützen sich vor betrügerischen Anbietern:
- Ist eine Reisegewerbekarte oder beglaubigte Kopie vorhanden?
- Ist der IHK- oder HWK-Mitgliedsausweis mit Betriebsnummer vorhanden?
- Der Anbieter übergibt Ihnen eine(n) Visitenkarte / Flyer / Broschüre mit allen Angaben?
- Firmenname, Name des Verkäufers, komplette Firmenanschrift, Festnetztelefonnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse
- die Firma / der Verkäufer kann Ihnen ortsnahe Referenzkunden benennen und ermöglicht Ihnen nach Rücksprache mit dem Referenzkunden die Kontaktaufnahme?
- der Anbieter setzt Sie nicht unter Druck, sondern gibt Ihnen die Bedenkzeit, die Sie fordern – auch Tage?
- der Anbieter übergibt Ihnen ein schriftliches Angebot mit detaillierten Angaben zur Firma, Verkäufer, Dienstleistung, Materialien und Preis?
- Nennt der Anbieter spätestens auf Nachfrage die Produkte, mit denen er arbeitet (z.B. Reinigungsmittel, Imprägnierung, Beschichtung) beim Namen?
- der Anbieter tritt mit einem beschrifteten Firmenfahrzeug auf, auf dem alle wichtigen Kontaktdaten wie Firmenname, Adresse und Festnetznummer sichtbar sind?
- Führt der Reisegewerbetreibende ein Umsatzsteuerheft mit sich?
Typische Vorgehensweisen bei betrügerischen, unseriösen Haustürgeschäften – Fallbeispiele betroffener Kunden
Anbieter: Hallo, wir sind die Firma XY und sind eben bei Ihrem Nachbar ein paar Strassen weiter früher mit der Arbeit fertig geworden und haben jetzt noch Fugensand, Beschichtungsfarbe, Versiegelung, Imprägnierung über. Wenn Sie sich hier und jetzt für unsere Reinigung, Dachbeschichtung entscheiden, können wir Ihnen einen Sonderrabatt geben, da wir den restlichen Arbeitstag nicht verschenken müssen.
Anbieter: Wir reinigen Ihre 30 m² Einfahrt für 3000,- Euro
Kunde: Nein, das möchte ich nicht, das scheint mir zu teuer!
Anbieter: Also gut, wenn Sie sich hier und jetzt sofort entscheiden, mache ich Ihnen einen Sonderpreis; 1500,- Euro, dann müssen wir aber jetzt gleich anfangen und Sie müssen das bar bezahlen.
Anbieter: Wir geben Ihnen 10 / 15 / 20 Jahre Garantie auf unsere Steinreinigung und Versiegelung!
Was tun bei vermeintlich unseriösen, betrügerischen Angeboten an der Haustüre?

Sie vermuten oder sind sich gar sicher, dass Ihnen an der Haustür ein unseriöses, betrügerisches Angebot unterbreitet wurde? Ergreifen Sie Massnahmen!
- Notieren Sie sich das Fabrikat, Modell, Farbe und Kennzeichen vom Fahrzeug des Anbieters
- Machen Sie sich Notizen zur Personenbeschreibung
- Rufen Sie die Polizei
Meldestellen bei Betrug
Sie wurden Opfer eines vermeintlichen Vertreters unseres Handwerks oder es wurde Ihnen ein unseriöses Steinreinigungs-Angebot unterbreitet? Zögern Sie nicht und melden Sie den Vorfall zeitnah! Ansprechpartner hierfür sind:
Konsumentenzentralen:
Baden-Württemberg https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/
Bayern https://www.verbraucherzentrale-bayern.de/
Berlin https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/
Brandenburg https://www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/
Bremen https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/
Hamburg https://www.vzhh.de/
Hessen https://www.verbraucherzentrale-hessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern https://www.verbraucherzentrale-mv.eu/
Niedersachsen https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/
Nordrhein-Westfalen https://www.verbraucherzentrale.nrw/
Rheinland-Pfalz https://www.verbraucherzentrale-rlp.de/
Saarland https://www.verbraucherzentrale-saarland.de/
Sachsen https://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/
Sachsen-Anhalt https://www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de/
Schleswig-Holstein https://www.verbraucherzentrale.sh/
Thüringen https://www.vzth.de/
Gewerbeaufsicht
Je nach Bundesland werden die Aufgaben der Gewerbeaufsicht von unterschiedlichen Behörden wahrgenommen. Entsprechende Kontaktstellen können u.a. sein: Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz, Staatliches Umweltamt, Gemeinden, Regierungspräsidien, Industrie- und Handelskammer.
Polizei
Bitte wenden Sie sich an Ihre lokale Polizeidienststelle.
SteinRein
Auch wir nehmen Fälle von unseriösen Steinreinigungsangeboten, Dachreinigungs- und Dachbeschichtungsangeboten auf und gehen dagegen vor. Helfen Sie uns, schützen Sie andere Kunden und teilen Sie uns hier Ihren Fall mit! Schildern Sie uns die «Verkaufsmasche» und hinterlassen Sie ihn uns gerne als Kommentar unter diesen Beitrag.
Immer häufiger berichten uns Geschädigte, dass unseriöse Steinreiniger unseren Firmennamen SteinRein verwenden, um sich Vertrauen beim Kunden zu verschaffen. Alle zertifizierten SteinRein-Partnerbetriebe sind unter Partnerbetriebe auf unserer Webseite veröffentlicht. Unsere Partner haben allesamt eigene Firmennamen und nennen sich daher nicht SteinRein!
Rücktrittsrecht bei Abschluss von Haustürgeschäften
Bei Abschluss eines Haustürgeschäftes haben Kunden grundsätzlich ein Rücktrittsrecht. Davon muss innerhalb von 14 Tagen nach Geschäftsabschluss Gebrauch gemacht werden. Gründe für den Rücktritt müssen dabei nicht angegeben werden.
Dieses Rücktrittsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch §312g geregelt und gilt für Verträge, die ausserhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.
Eine Ausnahme gilt jedoch: Hat der Kunde den Dienstleister aktiv zu sich bestellt, gilt dies nicht als Haustürgeschäft und das Widerrufsrecht entfällt.
Unerlaubte Waren und Dienstleistungen im Reisegewerbe
Im Paragraph 56 der Gewerbeordnung ist genau geregelt, welche Waren und Dienstleistungen im Reisegewerbe nicht erlaubt sind. Dazu gehören:
- Gifte, giftige Waren
- elektromedizinische Geräte (z.B. Hörgeräte)
- Brillen, Bandagen, Stützapparate
- Wertpapiere, Lotterielose
- Edelmetalle (Gold, Silber etc.)
- Edelsteine, Perlen
- alkoholische Getränke (Ausnahmen z.B.: Wein und Bier in fest verschlossenen Behältern)
- Darlehensgeschäfte
Spiegel-TV Beitrag vom 30.03.2021 «Perfide Abzockmasche» Terrassenreinigung für € 5.000,-
So arbeitet ein seriöser Steinreinigungsbetrieb
SteinRein arbeitet mit festen Partnerbetrieben, schriftlichen Angeboten und nachvollziehbaren Preisen. Was eine professionelle Steinreinigung umfasst und wie ein Auftrag abläuft, lesen Sie auf unserer Leistungsseite.

Dass sowas ununterbrochen wiederholt möglich ist, zeugt für das koplette Versagen eines genzen Staates. Dazu könte man noch mehr sagen, aber das verkneife ich mir hier.