Gehwegreinigung Pflichten

Pflichten zur Gehweg Reinigung

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Pflichten bezüglich der Gehwegreinigung für Mieter und Hausbesitzer

Es geht nicht nur um das “saubere” optisch Erscheinungsbild – sondern vor allem um die Sicherheit: Gehsteige müssen von allem, was ein Ausrutschen verursachen könnte, gründlich und regelmäßig befreit werden. Welche Reinigungspflicht beim Gehweg dabei Sie als Grundstückseigentümer oder Mieter auch bei öffentlichen und gemeingebräuchlichen Bürgersteigen treffen, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber.

Wer muss den Gehweg reinigen?

Als Hausbesitzer oder Grundstückseigentümer treffen einen bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Diese Gehweg-Pflicht umfasst nicht nur den Winterdienst, sondern auch das Reinigen des Gehsteigs von Laub und Unkraut.

Der Bürgersteig und der Gehweg sind öffentlicher Grund und stehen im Eigentum der Gemeinde. Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht obliegt dabei aber in den meisten Fällen dem Hausbesitzer oder Grundstückseigentümer. Maßgeblich dafür ist die entsprechende Gemeindesatzung. Das gilt auch dann, wenn direkt am Haus oder Grundstück eine Fahrbahn oder eine Straße vorbeiführt. Maßgeblich dafür ist nur, dass ein eventueller Fußgängerverkehr die Strecke passieren kann, ohne Gefahr zu laufen, aus irgendeinem Grund auszurutschen. Dafür haftet der Grundstückseigentümer.

Die Frage “Wer muss den Gehweg reinigen” stellt sich meist aber gar nicht – es gilt in so gut wie allen Gemeinden eine solche Verkehrssicherungspflicht. Als Grundstücks- oder Hauseigentümer ist man für den Teil des Gehwegs verantwortlich, an den das eigene Grundstück grenzt. Bei einem Eckgrundstück ist der Gehweg auf beiden über Eck liegenden Seiten zu räumen und von Laub zu befreien.

Wer seiner Gehweg-Pflicht aus zeitlichen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann, ist dabei nicht außen vor: Entsprechende Gerichtsentscheidungen machen unmissverständlich klar, dass man als Verpflichter dann ausnahmslos und auf eigenes Betreiben selbst Ersatz zu suchen hat.

Ein Hausbesitzer kann die Pflicht zum Reinigen oder die Gehweg-Pflicht zum Schneeräumen und Streuen sowie zum Laub entfernen gegebenenfalls auch an seine Mieter übertragen. Das kann er aber nur über die Hausordnung und nur dann, wenn die Hausordnung wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags ist. Einfach so voraussetzen oder mündlich beauftragen kann der Vermieter das nicht.

Sinn der Verkehrssicherungspflicht ist es, dass man als Fußgänger in üblichen Zeiträumen gefahrlos über den Gehweg gehen kann, ohne zu riskieren, dass man ausrutscht.

Was, wie weit muss ich als Anlieger genau reinigen?

Nicht immer ist ganz klar, wo die eigene Reinigungspflicht beginnt und wo sie endet. Die einfache Regel dafür lautet: entlang der eigenen Grundstücksgrenze.

Im Sinne der Verkehrssicherungspflicht gilt die Gehweg-Pflicht für Grundstücks- oder Hausbesitzer (genau: Besitzer des Anlieger-Grundstücks) auf genau der Länge des Grundstücks. Das heißt: dort wo die Grundstücksgrenze verläuft, ist man auch für den Gehweg (gegebenenfalls auch für die vorbeiführende Straße) in der Reinigungspflicht am Gehweg und in der Pflicht, Winterdienst zu leisten. Auf genau der gleichen Länge muss man auch vom Bürgersteig Unkraut entfernen.

Wie oft muss ich meinen Bürgersteig reinigen?

Für die Beseitigung von Laub oder für das Unkrautentfernen vom Gehweg gibt es keine gesetzliche Mindestverpflichtung. Es sollte aber so weit wie möglich dafür gesorgt werden, dass Unfälle möglichst vermieden werden.

Näherungsweise kann man als angemessen betrachten, wenn die Gehweg-Fläche zwischen 7:00 Uhr und 20:00 weitgehend laubfrei gehalten wird. Das verträgt sich allerdings nicht ganz mit den Zeiten, zu denen man in Wohngebieten einen Laubbläser benutzen darf, nämlich nur von Montag bis Samstag in der Zeit 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist der Einsatz eines Laubbläsers in Wohngebieten grundsätzlich nicht erlaubt. Zu diesen Zeiten muss man also zwingend den guten alten Rechen oder einen Straßenbesen zum Laub entfernen einsetzen.

Wenn es darauf geht, vom Bürgersteig Unkraut zu entfernen, gibt es gar keine rechtlichen Anhaltspunkte, wie oft dieser Gehweg-Pflicht nachgekommen werden muss. Hier ist ganz einfach Augenmaß gefragt, was tatsächlich nach sinnvoller Maßgabe nötig ist.

Was umfasst die Reinigungspflicht?

Die Gehweg-Pflicht umfasst nicht nur die Streupflicht und die Verpflichtung zum Schneeräumen. Auch während des Jahres besteht eine Reinigungspflicht für den Gehweg.

Der Gehweg ist auch während des Jahres immer so zu reinigen, dass keine Sturzgefahr besteht und kein Ausrutschen passieren kann. Auf dem Gehweg passierender Fußgängerverkehr muss das entsprechende Gehwegstück ohne Gefahr betreten und begehen können. Das umfasst die Pflicht, vom Bürgersteig Unkraut zu entfernen ebenso wie die Pflicht, Laub möglichst frühzeitig vollständig wegzuräumen.

Die Antwort auf die Frage “Wer muss den Gehweg reinigen” lautet auch hier: Grundsätzlich Haus- und Grundstücksbesitzer, sie haben aber die Möglichkeit die Reinigungspflicht am Gehweg aber auch hier an ihre Mieter weitergeben.

Gehwegreinigung
Gehwegreinigung

Von wem, wie und wann ist der Winterdienst durchzuführen?

Für den Winterdienst, also die Räumpflicht und das Streuen, ist grundsätzlich der Grundstücksbesitzer in der Verantwortung. Er kann diese Gehweg-Pflicht aber an seine Mieter oder einen professionellen Winterdienst abtreten.

Grundsätzlich ist der Grundstücks- oder Hauseigentümer für das Durchführen des Winterdienstes verantwortlich. Über die Hausordnung und gemeinsame Absprachen kann er diese Pflicht aber auf seine Mieter übertragen.

In Deutschland muss zwischen 7:00 Uhr morgens und 20:00 Uhr geräumt und gestreut werden, an Feiertagen und Sonntagen meist erst ab 8:00 Uhr. In einzelnen Gemeinden kann es dabei Abweichungen für diese Gehweg-Pflicht geben, auch für Gewerbebetriebe mit hohem Publikumsverkehr können auch gegebenenfalls längere Zeiträume gelten. In Österreich gilt 6:00 Uhr als die Zeit, in der bereits geräumt und gestreut sein muss. Wer weiß oder wissen muss, dass der Gehweg auch zu früheren Uhrzeiten schon regelmäßig benützt wird, muss auch früher streuen und räumen. Sich einfach auf die Gehweg-Pflicht ab 7:00 zu berufen ist dann nicht möglich.

Häufig benutzte Wege des Fußverkehrs müssen auf einer Breite von 1,20 m bis 1,50 m schneefrei gemacht werden. Bei weniger oft benutzten Wegen genügt ausnahmsweise auch eine Breite von 0,5 m. Den weggeschippten Schnee darf man dabei weder auf ein Nachbargrundstück, die gegenüberliegende Straßenseite noch in den öffentlichen Straßenraum befördern sondern nur an den Straßenrand.

Gehweg Pflicht Winterdienst
Gehweg Pflicht Winterdienst

Was muss ich als Mieter oder Hausbesitzer beim Reinigen und Räumen beachten?

Beim Reinigen und Räumen ist neben dem richtigen “Wie” und “Wann” auch immer das jeweilige Reinigungsergebnis zu beachten. Es sollte dem verfolgten Sicherungszweck immer ausreichend angemessen sein.

Gereinigt werden sollte immer mit Augenmaß, das gilt auch für den Winterdienst. Eine Gefahr, dass jemand ausrutschen könnte (bei Laub und bei Unkraut gilt diese Gehweg-Pflicht bei Nässe oder feuchtem Wetter), muss nach menschlichem Ermessen sicher ausgeschlossen sein. Wer in diesem Punkt seine Gehweg-Pflicht allzu nachlässig handhabt, oder gleich darauf verzichtet, von seinem Bürgersteig Unkraut zu entfernen, begeht nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann. Bei Stürzen kann man von den geschädigten Passanten entsprechend haftbar gemacht werden. Daran sollte man bei der Gehweg-Pflicht immer denken.

Daraus ergibt sich auch logischerweise die Regelung, dass bei spontan auftretender Glätte möglichst unverzüglich gestreut werden muss. Es soll einfach möglichst niemand Gefahr laufen, zu stürzen. Selbstredend ist beim Reinigen und Räumen natürlich auch darauf zu achten, eventuell an der Straßenseite parkende Fahrzeuge nicht zu beschädigen.

Fazit

Als Hausbesitzer oder Grundstückseigentümer ist man von einer ganzen Reihe sogenannter Verkehrssicherungspflichten betroffen, denen man zwingend nachkommen muss. Ignoriert man diese Pflichten, kann man bei Unfällen auf dem Gehweg haftbar gemacht werden.

Welche Vorgaben am jeweiligen Ort im Detail gelten, regelt immer die entsprechende Gemeindesatzung. In den allermeisten Fällen gilt jedoch eine Pflicht, Winterdienst zu leisten, vom Bürgersteig Unkraut zu entfernen und auch Laub möglichst zeitnah vom Gehweg zu fegen. Vermieter können die Reinigungspflicht am Gehweg eventuell auch an ihre Mieter übertragen.

In jedem Fall sollte man sich aber seiner Verantwortung bewusst sein und entsprechend der üblichen gesetzlichen Vorgaben zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr den Gehweg vor seinem Grundstück von Laub, Schnee und Eis freihalten – auf mindestens 1,20 m Breite. Wenn darüber hinaus noch mehr Verkehrssicherheit erforderlich ist oder sinnvoll scheint, sollte man auch entsprechend mehr tun.

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